AGB
1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Designer und dem Auftraggebenden ausschließlich. Abweichende Individualvereinbarungen, Vertrags- und Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Die Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr, auch für alle zukünftigen Folgegeschäfte einschließlich solcher, die mündlich, insbesondere telefonisch, abgeschlossen werden, selbst dann, wenn in den Folgegeschäften nicht mehr ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1 Die Entwürfe, Reinzeichnungen und digitale Daten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung dem Designer weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt dem Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neuste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart.
2.2 Bei Verstoß gegen Punkt 2.1 hat die Auftraggebende Person dem Designer zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen.
2.3 Der Designer überträgt der Auftraggebenden Person die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die einfachen Nutzungsrechte beinhalten das Recht auf Abdruck, das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung, das Recht zur elektronischen Publikation der Speicherung auf elektronischen Datenträgern, das Recht zur Verwendung bei Präsentationen und bei der Werbung. Das persönliche Urheberrecht bleibt unberührt.
Der Designer bleibt in jedem Fall, auch wenn sie das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden.
2.4 Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Designer und der Auftraggebenden Person.
2.5 Die Nutzungsrechte gehen auf die Auftraggebende Person erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
2.6 Der Designer ist bei einer Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und öffentlichen Zugänglichmachung der Entwürfe und Reinzeichnungen als Urheberin zu nennen. Verletzt die Auftraggebende Person das Recht auf Namensnennung, ist sie verpflichtet, dem Designer zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht des Designers, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
2.7 Will die Auftraggebende Person in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten dem Designer formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf sie dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Designers.
2.8 Die Arbeiten des Designers dürfen nicht für Künstliche Intelligenz (KI) genutzt, verarbeitet oder in KI-Systeme eingespeist werden. Jegliche Verletzung dieses Punktes führt zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 200 Prozent der Vergütung.
3. Vergütung
3.1 Die Vergütung für die Entwürfe, Reinzeichnungen, digitale Daten und Einräumungen der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), bzw. dem aktuellen Stundensatz der Grafikerin, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge.
3.2 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die Entwürfe in Teilen abgenommen, so ist bei Abnahme der ersten Teillieferung eine Teilvergütung zu zahlen, die wenigstens die Hälfte der Gesamtvergütung beträgt.
Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Designerin hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
3.3 Jede erneute Nutzung der Entwürfe und Reinzeichnungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Designerin. Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist die Designerin berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütungen für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen. Die Auftraggebende Person hat für jede erneute oder zusätzliche Nutzung, die ohne Zustimmung der Designerin erfolgt, außer der für die betreffende Nutzung angemessenen Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen.
3.4 Wird der Vertrag vorzeitig beendet, so verbleiben dem Designer zumindest die Ansprüche auf die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung nach dem oben Genannten bereits fällig gewordenen Abschlagszahlungen. Im Übrigen gilt § 648 BGB. Der Auftraggeber gerät mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, wenn er nach Ablauf von 14 Tagen nach Ablieferung nicht zahlt, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
3.5 Nutzt der Auftraggeber die Leistungen nicht im vereinbarten Umfang, entsteht ihm daraus kein Anspruch auf Minderung oder Rückerstattung der Vergütung. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Designer anerkannt sind.
4. Sonderleistungen, Fremdleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1 Sonderleistungen, wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, digitalen Daten, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc., werden nach Zeitaufwand entsprechend dem aktuellen Stundensatz berechnet.
4.2 Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.
Die Auftraggebende Person ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.
4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, ist die Auftraggebende Person verpflichtet, dem Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
Insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.
4.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit der Auftraggebenden Person abgesprochen sind, sind von der Auftraggebenden Person zu erstatten.
5. Eigentum, Rückgabepflicht
5.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind dem Designer spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
5.2 Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat die Auftraggebende Person die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Das Recht des Designers, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
6. Herausgabe von Daten
6.1 Der Designer ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben, soweit dies nicht für die Ausübung des eingeräumten Nutzungsrechts zwingend erforderlich ist. Wünscht die Auftraggebende Person darüber hinaus, dass die Designerin ihr Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
6.2 Hat der Designer der Auftraggebenden Person Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung der Designerin verändert werden.
6.3 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt die Auftraggebende Person.
6.4 Der Designer haftet nicht für Fehler an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System der Auftraggebenden Person entstehen.
7. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
7.1 Die Auftraggebende Person legt dem Designer vor Ausführung der Vervielfältigung Korrekturmuster vor.
7.2 Soll der Designer die Produktionsüberwachung durchführen, schließen der Designer und die Auftraggebende Person darüber eine schriftliche Vereinbarung ab. Führt der Designer die Produktionsüberwachung durch, entscheidet sie nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen.
7.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt die Auftraggebende Person dem Designer 3-10 einwandfreie Muster unentgeltlich.
8. Haftung
8.1 Der Designer haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Designer auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
8.2 Ansprüche der Auftraggebenden Person, die sich aus einer Pflichtverletzung des Designers oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Designers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Designers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen;
für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
8.3 Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung der Auftraggebenden Person.
8.4 Mit der Abnahme des Werkes und mit der Freigabe von Entwürfen und Reinzeichnungen übernimmt die Auftraggebende Person die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild, mit der Folge, dass die Haftung des Designers insoweit entfällt.
8.5 Der Designer haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Designarbeiten, die er der Auftraggebenden Person zur Nutzung überlässt. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat die Auftraggebende Person selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.
8.6 In keinem Fall haftet der Designer für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung. Allerdings ist er verpflichtet, die Auftraggebende Person auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie ihm bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.
9. Gewährleistung
9.1 Der Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassenen Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
9.2 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei des Designers geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
10. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
10.1 Im Rahmen des Auftrags besteht für den Designer Gestaltungsfreiheit. Wünscht die Auftraggebende Person während oder nach der Produktion Änderungen, so hat sie die Mehrkosten zu tragen.
10.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die die Auftraggebende Person zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Das Recht des Designers, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
10.3 Die Auftraggebende Person versichert, dass sie zur Verwendung aller des Designers übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte sie entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt die Auftraggebende Person den Designer im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern die Auftraggebende Person nachweist, dass sie kein Verschulden trifft.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
11.2 Für den Fall, dass die Auftraggebende Person keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Designers als Gerichtsstand vereinbart. Der Designer ist auch berechtigt, am Sitz der Auftraggebenden Person zu klagen.
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